Fachwissen für digitale Entscheidungen
Wie werden Updates und wesentliche Änderungen regulatorisch bewertet?
Kurzantwort
Nicht die Versionsnummer entscheidet
Ein Update ist regulatorisch weder allein wegen einer neuen Hauptversionsnummer wesentlich noch automatisch unkritisch, weil es als „Bugfix“ bezeichnet wird. Entscheidend sind Inhalt und mögliche Auswirkung. MDCG 2019-11 Rev. 1 verlangt, Änderungen an Funktion, Zweckbestimmung, wesentlichem Design und Herstellungsmerkmalen daraufhin zu bewerten, ob Qualifikation als Medizinsoftware oder Klassifizierung beeinflusst werden.
Ein geregelter Change-Control-Prozess sollte mindestens folgende Fragen beantworten:
- Ändert sich die medizinische Zweckbestimmung, Zielpopulation, Nutzergruppe oder klinische Aussage?
- Entstehen neue Ausgaben, Algorithmen, Datenquellen, Schnittstellen oder Betriebsplattformen?
- Werden neue Gefährdungen eingeführt oder bestehende Risiken und Kontrollen verändert?
- Reicht die bisherige klinische Evidenz weiterhin für die geänderte Funktion?
- Welche Anforderungen, Architektur-, Usability- und Cybersecurity-Nachweise sind betroffen?
- Welche Regressionstests und Freigabekriterien sind erforderlich?
- Müssen technische Dokumentation, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung, PMS oder UDI aktualisiert werden?
UDI-Regeln für Software
MDR-Anhang VI Teil C Nummer 6.5.2 verlangt eine neue UDI-DI, wenn eine Änderung die ursprüngliche Leistung, Sicherheit oder Zweckbestimmung der Software oder die Interpretation von Daten verändert. Als Beispiele nennt die MDR neue oder geänderte Algorithmen, Datenbankstrukturen, Betriebsplattformen, Architekturen, Benutzeroberflächen oder Interoperabilitätskanäle. Kleinere Revisionen wie gewöhnliche Fehlerbehebungen, nicht sicherheitsbezogene Usability-Verbesserungen, Sicherheits-Patches oder Effizienzverbesserungen benötigen nach Nummer 6.5.3 grundsätzlich eine neue UDI-PI und eine herstellerspezifische Versionskennung, nicht automatisch eine neue UDI-DI.
„Significant Change“ korrekt einordnen
MDCG 2020-3 Rev. 1 konkretisiert erhebliche Änderungen für Legacy-Produkte, die Übergangsregelungen nach Artikel 120 MDR nutzen. Die dortigen Flussdiagramme sind für diesen speziellen Status gedacht. Bei regulär MDR-zertifizierten Produkten richten sich Änderungsmeldung und Einbindung der Benannten Stelle nach dem angewendeten Konformitätsbewertungsverfahren, dem Qualitätsmanagementsystem und den Bedingungen des Zertifikats, unter anderem Anhang IX.
Freigabe erst nach geschlossener Folgenanalyse
Eine Änderung darf erst freigegeben werden, wenn die betroffenen Nachweise aktualisiert, neue oder veränderte Risikokontrollen verifiziert und offene Anomalien bewertet wurden. Sicherheitsupdates können dringend sein; die regulatorische Dokumentation entfällt dadurch nicht. Ein vorab definierter Notfallprozess ermöglicht schnelle Patches und hält dennoch Bewertung, Tests, Kommunikation und Rückverfolgbarkeit vollständig.
Beispiel aus der Praxis
Der Austausch einer Bibliothek ohne Funktionsänderung kann eine begrenzte Regression auslösen. Ein neuer Algorithmus, der Befunde anders gewichtet, betrifft dagegen Dateninterpretation, klinische Evidenz, Risikoakte, Tests und möglicherweise die UDI-DI.
Kernfakten
- Software-UDI
- MDR-Anhang VI Teil C Nummer 6.5
- Neue UDI-DI
- Bei Änderungen an Leistung, Sicherheit, Zweckbestimmung oder Dateninterpretation
- Legacy-Leitlinie
- MDCG 2020-3 Rev. 1 zu Artikel 120 MDR
- Lebenszyklus-Leitlinie
- MDCG 2019-11 Rev. 1, Abschnitt 8
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.-
01
Verordnung (EU) 2017/745, Anhang VI Teil C Nummer 6.5 EUR-Lex / Europäische Union
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02
MDCG 2019-11 Rev. 1 – Qualification and Classification of Software Medical Device Coordination Group / Europäische Kommission
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03
MDCG 2020-3 Rev. 1 – Significant changes under Article 120 MDR Europäische Kommission