Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Wann ist Software ein Medizinprodukt?

Kurzantwort

Sobald der Hersteller sie für einen medizinischen Zweck bestimmt – Diagnose, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten. Regel 11 der MDR ordnet Software, die Entscheidungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken liefert, mindestens der Klasse IIa zu. Reine Datenspeicherung, Archivierung oder Kommunikation ohne eigene Bewertung fällt nicht darunter.

Es geht um die Zweckbestimmung

Nicht die Funktion entscheidet, sondern was der Hersteller als Verwendung angibt. Dieselbe Rechenlogik kann in einem Fall ein Medizinprodukt sein und in einem anderen nicht – je nachdem, wofür sie angeboten wird.

Das bedeutet auch: Man wird nicht versehentlich zum Medizinproduktehersteller, aber sehr wohl durch die eigene Werbung. Wer eine Verwaltungssoftware damit bewirbt, sie erkenne Auffälligkeiten in Befunden, hat die Zweckbestimmung verändert.

Regel 11 der MDR

Für Software gilt eine eigene Klassifizierungsregel:

Wirkung der Entscheidung Klasse
Tod oder irreversible Verschlechterung möglich III
Schwerwiegende Verschlechterung oder chirurgischer Eingriff IIb
Sonstige Entscheidungen zu Diagnose oder Therapie IIa
Überwachung physiologischer Vorgänge mit kritischen Parametern IIb
Sonstige Überwachung IIa
Kein medizinischer Zweck kein Medizinprodukt

Praktisch bedeutet das: Software, die medizinisch mitentscheidet, landet fast immer mindestens in Klasse IIa – und damit in einem Verfahren mit Benannter Stelle.

Was nicht darunter fällt

  • Terminverwaltung und Abrechnung
  • reine Speicherung und Archivierung ohne Bewertung
  • Kommunikation zwischen Behandelnden
  • Software, die Werte nur anzeigt, ohne sie zu interpretieren

Der Rat für die Praxis

Die Einstufung gehört an den Anfang eines Vorhabens, nicht ans Ende. Eine nachträgliche Umstufung bedeutet in der Regel, dass die Entwicklung grösstenteils neu dokumentiert werden muss.

Dieser Text ersetzt keine regulatorische Beratung.

Kernfakten

Auslöser
Die Zweckbestimmung des Herstellers
Regel 11 MDR
Entscheidungsunterstützende Software meist ab Klasse IIa
Nicht erfasst
Verwaltung, Archivierung, Kommunikation ohne Bewertung

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
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