Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Medizinsoftware in der Schweiz: was gilt statt MDR?

Kurzantwort

In der Schweiz gilt die Medizinprodukteverordnung (MepV) auf Grundlage des Heilmittelgesetzes; sie ist inhaltlich weitgehend an die europäische MDR angeglichen, ist aber eigenständiges Schweizer Recht. Seit dem 26. Mai 2021 gilt die Schweiz gegenüber der EU im Medizinproduktebereich als Drittstaat, weil das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung nicht aktualisiert wurde. Welches Recht auf Verträge angewendet wird, steht hier: auf Anfrage.

MepV statt MDR – ähnlicher Inhalt, eigener Rahmen

Die Schweiz hat die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) weitgehend in die Medizinprodukteverordnung (MepV, SR 812.213) übernommen, die seit dem 26. Mai 2021 in revidierter Fassung gilt. Rechtsgrundlage ist das Heilmittelgesetz (HMG). Zuständige Behörde ist Swissmedic. Für In-vitro-Diagnostika gilt seit dem 26. Mai 2022 eine eigene Verordnung (IvDV).

Die Klassifizierungslogik ist dieselbe wie in der EU – einschließlich der Regel für Software, die Entscheidungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken liefert und dadurch regelmäßig mindestens in Klasse IIa fällt. Wer also in der EU ein Konformitätsverfahren durchlaufen muss, muss es in der Schweiz auch.

Der eigentliche Unterschied: die fehlende gegenseitige Anerkennung

Das Kapitel Medizinprodukte des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) wurde nicht auf die MDR aktualisiert. Seit dem 26. Mai 2021 behandeln sich beide Seiten gegenseitig als Drittstaaten. Praktische Folgen:

Konstellation Zusätzliche Pflicht
Hersteller aus der EU liefert in die Schweiz Bevollmächtigter in der Schweiz (CH-REP), Schweizer Etikettierungsangaben
Hersteller aus der Schweiz liefert in die EU Bevollmächtigter in der EU nach Art. 11 MDR
Beide Märkte doppelte Registrierung und doppelte Vigilanzmeldewege

Das ist kein Formalismus: Ohne benannten Bevollmächtigten darf das Produkt im jeweils anderen Markt nicht in Verkehr gebracht werden.

Datenschutz und Berufsgeheimnis

Gesundheitsdaten sind nach Art. 5 DSG besonders schützenswerte Personendaten; ihre Bearbeitung unterliegt erhöhten Anforderungen. Hinzu kommt das Berufsgeheimnis nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, das Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und ihre Hilfspersonen bindet – und damit auch IT-Dienstleister erfasst, die im Auftrag Zugang zu Patientendaten erhalten.

Wer Praxissoftware in der Schweiz betreibt, braucht deshalb neben dem Auftragsverhältnis eine ausdrückliche Regelung zum Berufsgeheimnis, nicht nur einen Datenschutzanhang. Für den Anschluss an das elektronische Patientendossier gilt zusätzlich das EPDG mit eigenen Zertifizierungsanforderungen an die Gemeinschaften und an die angebundenen Systeme.

Was das für ein Softwareprojekt bedeutet

Die Reihenfolge ist in beiden Ländern dieselbe:

  1. Zweckbestimmung schriftlich festlegen – sie entscheidet über alles Weitere.
  2. Prüfen, ob ein Medizinprodukt vorliegt. Terminverwaltung, Abrechnung, Dokumentation ohne eigene Bewertung fallen in der Regel nicht darunter.
  3. Erst danach Architektur und Zeitplan festlegen.

Eine nachträgliche Umstufung ist der teuerste Fehler in diesem Feld: Sie bedeutet in aller Regel, dass Entwicklung und Dokumentation von vorn aufgebaut werden müssen – nach ISO 13485, IEC 62304 und ISO 14971.

Ein Punkt wird oft unterschätzt: Auch die eigene Werbung verändert die Zweckbestimmung. Wer eine Verwaltungssoftware damit bewirbt, sie erkenne Auffälligkeiten in Befunden, hat sie zum Medizinprodukt gemacht – ohne eine Zeile Code zu ändern.

Wo HealthFusion steht

HealthFusion ist ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt. Es ist weder in der EU noch in der Schweiz ein zugelassenes Medizinprodukt, hat kein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und wird nicht als Diagnose- oder Therapiesystem angeboten. Solange das so ist, beschränkt sich ein Einsatz auf Verwaltungs- und Dokumentationsaufgaben.

Das wird hier ausdrücklich gesagt, weil die Grenze in diesem Bereich häufig verwischt wird – zum Nachteil derer, die sich darauf verlassen.

Vertragliches

Welches Recht und welcher Gerichtsstand für Schweizer Kunden gelten: auf Anfrage.

Dieser Text ersetzt keine regulatorische Beratung und keine Rechtsberatung.

Kernfakten

Grundsatz
In der Schweiz gilt die Medizinprodukteverordnung (MepV, SR 812.213) auf Grundlage des Heilmittelgesetzes; zuständig ist Swissmedic.
Frist
Seit 26. Mai 2021 ist das MRA-Kapitel Medizinprodukte nicht mehr aktuell – EU-Hersteller brauchen einen Bevollmächtigten in der Schweiz, Schweizer Hersteller einen in der EU.
Frist
Für In-vitro-Diagnostika gilt in der Schweiz seit 26. Mai 2022 die eigene IvDV.
Rechtsgrundlage
Gesundheitsdaten sind nach Art. 5 DSG besonders schützenswert; zusätzlich bindet das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB auch Hilfspersonen und damit IT-Dienstleister.
Grundsatz
HealthFusion ist ein Forschungsprojekt ohne Konformitätsbewertung und in keinem der beiden Märkte ein zugelassenes Medizinprodukt.

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
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