Fachwissen für digitale Entscheidungen
Gibt es Vertragsstrafen bei Terminverzug?
Kurzantwort
Ohne Vereinbarung gibt es keine Strafe
Eine Vertragsstrafe setzt voraus, dass der Auftragnehmer sie versprochen hat (§ 339 BGB). Steht im Vertrag nichts, bleibt bei einer Terminüberschreitung nur der Verzugsschaden – und der muss beziffert und belegt werden. Genau das ist bei Software schwer: Wer nachweisen will, was sechs Wochen späterer Produktivstart gekostet haben, braucht Zahlen, die selten vorliegen.
Der nüchterne Zweck einer Vertragsstrafe ist deshalb nicht Bestrafung, sondern Beweiserleichterung: Sie ersetzt den Schadensnachweis durch einen vorher festgelegten Betrag.
Was gilt, wenn nichts vereinbart ist
| Frage | Regel |
|---|---|
| Wann tritt Verzug ein? | Mit Mahnung nach Fälligkeit; ohne Mahnung, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist (§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) |
| Verzugszinsen zwischen Unternehmen | Neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) |
| Pauschale | 40 Euro bei Verzug mit einer Entgeltforderung (§ 288 Abs. 5 BGB) |
| Weiterer Schaden | Nur gegen Nachweis (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB) |
Ein „ca.“-Termin im Angebot ist in der Regel kein verbindlicher Termin. Wer einen Fixtermin will, muss ihn als solchen vereinbaren, mit Datum.
Was in eine brauchbare Klausel gehört
- Bezugsgröße – Nettoauftragswert oder nur der Wert des verspäteten Abschnitts. Das ist der größte Hebel und wird am häufigsten übersehen.
- Satz und Takt – etwa je angefangener Kalenderwoche.
- Obergrenze – ohne Deckel ist die Klausel für keine Seite kalkulierbar.
- Verschulden und Mitwirkung – Verzögerungen, die aus fehlenden Freigaben, Testdaten oder Schnittstellenzugängen des Auftraggebers entstehen, dürfen den Termin verschieben.
Die Falle bei der Abnahme
§ 341 Abs. 3 BGB: Nimmt der Auftraggeber die Leistung an, kann er die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er sich das Recht bei der Annahme vorbehält. Dieser Vorbehalt gehört wörtlich ins Abnahmeprotokoll. Er wird in der Praxis regelmäßig vergessen – und damit die Strafe verloren, obwohl der Verzug unstreitig war.
Grenzen der Höhe
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt eine Vertragsstrafe der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Der Bundesgerichtshof hat für Bauverträge entschieden, dass eine formularmäßige Vertragsstrafe von mehr als fünf Prozent der Auftragssumme den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Diese Grenze lässt sich auf Softwareverträge nicht unbesehen übertragen, dient aber als Orientierung.
Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann das Gericht auf Antrag herabsetzen (§ 343 BGB). Für Kaufleute gilt das nicht: Wer die Strafe im Betrieb seines Handelsgewerbes verspricht, kann sie nach § 348 HGB nicht herabsetzen lassen. GmbHs sind Formkaufleute – die Klausel wirkt hier also in voller Härte.
Was eine Vertragsstrafe kostet, auch wenn sie nie fällig wird
Sie ist nicht umsonst. Ein Anbieter, der sie akzeptiert, kalkuliert einen Risikoaufschlag und plant Termine defensiver. Das Ergebnis sind höhere Preise und längere zugesagte Laufzeiten – bei gleichem tatsächlichen Aufwand.
Sinnvoll ist eine Vertragsstrafe dort, wo ein harter äußerer Termin existiert: eine Messe, ein Systemabschaltdatum, eine gesetzliche Frist wie die Versandpflicht für E-Rechnungen ab 1. Januar 2027. Für explorative Vorhaben, deren Umfang sich während der Arbeit klärt, ist sie das falsche Werkzeug: Sie verlagert die Energie von der Sache auf die Frage, wer die Verzögerung zu vertreten hat.
Bei der Ouhud GmbH
auf Anfrage
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Kernfakten
- Rechtsgrundlage
- Eine Vertragsstrafe entsteht nur durch ausdrückliches Strafversprechen (§ 339 BGB), nie kraft Gesetzes.
- § 341 Abs. 3 BGB
- Ohne Vorbehalt bei der Abnahme entfällt der Anspruch auf die Vertragsstrafe.
- Rechtsgrundlage
- Verzugszinsen zwischen Unternehmen betragen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), zuzüglich 40 Euro Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB).
- Kaufleute
- und damit jede GmbH – können eine versprochene Vertragsstrafe nicht nach § 343 BGB herabsetzen lassen (§ 348 HGB).
- Rechtsgrundlage
- In AGB unterliegt die Höhe der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; die Bauvertragsrechtsprechung zieht die Grenze bei fünf Prozent der Auftragssumme.
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.-
01
§ 339 BGB – Verwirkung der Vertragsstrafe Bundesministerium der Justiz
-
02
§ 341 BGB – Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung Bundesministerium der Justiz
-
03
§ 343 BGB – Herabsetzung der Strafe Bundesministerium der Justiz
-
04
§ 348 HGB – Keine Herabsetzung bei Kaufleuten Bundesministerium der Justiz
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05
§ 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden Bundesministerium der Justiz
-
06
§ 286 BGB – Verzug des Schuldners Bundesministerium der Justiz