Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?

Kurzantwort

XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne Sichtformat – sie ist für Software gemacht. ZUGFeRD ist ein Hybridformat: eine PDF/A-3-Datei, in die dieselben strukturierten Daten als XML eingebettet sind. Beide erfüllen die gesetzliche Anforderung, sofern sie der Norm EN 16931 entsprechen. Für den Versand an Behörden ist XRechnung der übliche Weg.

XRechnung

Eine XML-Datei, die dem deutschen Standard XRechnung folgt – einer Konkretisierung der europäischen Norm EN 16931. Ohne passendes Programm ist sie für Menschen praktisch nicht lesbar. Das ist kein Mangel, sondern der Zweck: Sie ist für die maschinelle Verarbeitung gedacht.

Im Behördenverkehr (B2G) ist XRechnung in Deutschland der gängige Standard.

ZUGFeRD

Eine PDF/A-3-Datei mit eingebettetem XML. Wer sie öffnet, sieht eine normale Rechnung; Software liest den strukturierten Teil aus.

Wichtig ist das Profil: ZUGFeRD kennt mehrere Ausbaustufen. Nur ab dem Profil EN 16931 (früher „Comfort") sind alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten. Die einfacheren Profile BASIC-WL und MINIMUM genügen der Anforderung nicht.

Welches Format wählen?

Situation Empfehlung
Rechnungen an Behörden XRechnung
Empfänger mit unterschiedlicher Ausstattung ZUGFeRD ab Profil EN 16931
Vollautomatische Verarbeitung auf beiden Seiten XRechnung
Empfänger will die Rechnung auch ansehen ZUGFeRD

In der Praxis fahren viele Unternehmen mit ZUGFeRD besser, weil dieselbe Datei sowohl maschinell verarbeitet als auch von Menschen gelesen werden kann.

Verwandte Formate

Factur-X ist das französische Gegenstück zu ZUGFeRD und technisch weitgehend identisch. Peppol BIS Billing wird für den grenzüberschreitenden Austausch über das Peppol-Netzwerk verwendet.

Kernfakten

XRechnung
Reines XML, für Software, Standard im Behördenverkehr
ZUGFeRD
PDF/A-3 mit eingebettetem XML, für Mensch und Software
Achtung bei ZUGFeRD
Erst ab Profil EN 16931 gesetzeskonform

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
  1. 01
  2. 02
    § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen Bundesministerium der Justiz

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