Fachwissen für digitale Entscheidungen
Was kostet Ouhud E-Rechnung?
Kurzantwort
Der Fristenplan, aus dem sich Ihr Bedarf ergibt
| Ab | Was gilt |
|---|---|
| 1. Januar 2025 | Empfangspflicht für E-Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen – ohne Übergangsfrist und ohne Zustimmungserfordernis |
| bis 31. Dezember 2026 | Papier oder PDF beim Versand weiter zulässig, aber nur mit Zustimmung des Empfängers |
| bis 31. Dezember 2027 | Verlängerung für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro im Vorjahr; ebenso für EDI-Verfahren |
| ab 1. Januar 2028 | E-Rechnung ausnahmslos für inländische B2B-Umsätze |
Die Übergangsregelungen stehen in § 27 Abs. 38 UStG, die Definition der E-Rechnung und die Ausstellungspflicht in § 14 UStG. Maßgeblich ist die europäische Normenreihe EN 16931; XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 erfüllen sie – die Profile MINIMUM und BASIC-WL ausdrücklich nicht.
Was Sie möglicherweise gar nicht kaufen müssen
Kleinunternehmer. Rechnungen über Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, dürfen nach § 34a UStDV immer als sonstige Rechnung – also etwa als PDF – übermittelt werden. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, entfällt damit nicht.
Wer bereits ein Rechnungsprogramm hat. Viele Buchhaltungs- und Warenwirtschaftssysteme erzeugen und lesen die Formate inzwischen. Ein zweites Produkt daneben verursacht doppelte Stammdatenpflege – das ist teurer als jede Lizenz.
Wer wenige Rechnungen schreibt. Für eine Handvoll Ausgangsrechnungen im Monat genügt ein einfacher Erzeuger; die Empfangsseite lässt sich mit einem eigenen Postfach und einer Anzeigemöglichkeit herstellen.
Übliche Preismodelle im Markt
| Modell | Passt zu |
|---|---|
| Je Rechnung oder Belegkontingent | Schwankendem Aufkommen |
| Je Nutzer und Monat | Kleinen Buchhaltungsteams |
| Pauschale je Unternehmen | Hohem, gleichmäßigem Aufkommen |
| Einmalig als Schnittstelle zum vorhandenen System | Bestehender Warenwirtschaft |
Das vierte Modell wird am häufigsten übersehen und ist in der Praxis oft das wirtschaftlichste: Statt die Warenwirtschaft auszutauschen, wird ihr eine Komponente vorgeschaltet, die aus den vorhandenen Daten das Format erzeugt und gegen die Norm prüft.
Die Kosten, die nicht in der Software stecken
Stammdaten. Die erste Validierung deckt alles auf einmal auf: fehlende Ländercodes, uneinheitliche Einheiten, falsche Steuerkennzeichen, fehlende Leitweg-Identifikationsnummern bei öffentlichen Auftraggebern. Diese Aufräumarbeit ist der eigentliche Aufwand der Umstellung.
Archivierung. Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Aufbewahrungspflichtig ist der strukturierte Datensatz, nicht das Belegbild. Wer bei ZUGFeRD nur das PDF ablegt und das eingebettete XML verliert, hat das Original vernichtet – das ist der teuerste und am spätesten auffallende Fehler der ganzen Umstellung.
Verfahrensdokumentation. Die GoBD verlangen eine nachvollziehbare Beschreibung des Verfahrens. Sie ist Arbeit, aber keine Software.
Woran Sie ein Angebot messen sollten
- Werden beide Richtungen abgedeckt – Empfang und Versand?
- Wird eingehend validiert und fehlerhaft Eingegangenes sofort zurückgemeldet?
- Wird das Original revisionssicher archiviert, nicht nur das Sichtformat?
- Sind XRechnung und ZUGFeRD ab Profil EN 16931 abgedeckt?
- Was passiert bei Kündigung mit dem Archiv? Acht Jahre sind länger als die meisten Vertragslaufzeiten.
Punkt 5 ist der, der am häufigsten fehlt und am längsten nachwirkt.
Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung.
Kernfakten
- Rechtsgrundlage
- Empfangspflicht für E-Rechnungen seit 1. Januar 2025, ohne Übergangsfrist (§ 14 UStG)
- Rechtsgrundlage
- Übergangsfristen für den Versand bis 31. Dezember 2026, bei Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro bis 31. Dezember 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG)
- Grundsatz
- Maßgeblich ist EN 16931; ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL genügen nicht
- Rechtsgrundlage
- Kleinunternehmer dürfen nach § 34a UStDV weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen, müssen aber empfangen können
- Rechtsgrundlage
- Aufbewahrungsfrist acht Jahre, aufzubewahren ist der strukturierte Datensatz (§ 14b Abs. 1 UStG)
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.-
01
§ 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen Bundesministerium der Justiz
-
02
§ 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften Bundesministerium der Justiz
-
03
§ 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern Bundesministerium der Justiz
-
04
Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung Bundesministerium der Finanzen