Fachwissen für digitale Entscheidungen
Ouhud E-Rechnung gegen sevDesk, lexoffice oder DATEV
Kurzantwort
Die drei Kategorien
| Kategorie | Typische Vertreter | Passt, wenn |
|---|---|---|
| Buchhaltungspaket | sevDesk, lexoffice | Es gibt kein eigenes Fachsystem; Buchhaltung, Belege und Rechnungen sollen an einer Stelle liegen |
| Kanzlei-Ökosystem | DATEV | Die Steuerkanzlei arbeitet damit und der Datenaustausch soll ohne Bruch laufen |
| Rechnungskomponente | Ouhud E-Rechnung | Rechnungen entstehen bereits in Warenwirtschaft, Projektsystem oder CRM |
Der Preis der Ouhud-Komponente steht unter auf Anfrage.
Wo wir klar abraten
Wenn Sie heute mit einem Buchhaltungspaket arbeiten, damit zufrieden sind und Ihre Rechnungen dort entstehen, ist eine zusätzliche Komponente überflüssig. Diese Produkte beherrschen XRechnung und ZUGFeRD, sie sind ausgereift, und der Aufwand für einen Wechsel bringt nichts ein. Der Fall, in dem sich eine eigene Komponente rechnet, ist ein anderer: Rechnungen entstehen im Fachsystem, sollen es nicht verlassen, und ein zweites System hätte nur die Aufgabe, dieselben Daten noch einmal zu erfassen.
Was jedes Produkt können muss — die Prüfliste
Unabhängig vom Anbieter gelten dieselben gesetzlichen Anforderungen. Prüfen Sie jeden Kandidaten daran:
- Format nach EN 16931. XRechnung oder ZUGFeRD ab dem Profil EN 16931. Die einfacheren ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL genügen nicht.
- Empfang und Anzeige. Der Empfang von E-Rechnungen ist seit dem
- Januar 2025 Pflicht, ohne Übergangsfrist und unabhängig von der Unternehmensgröße.
- Validierung. Prüfung gegen Norm und nationale Ausprägung, möglichst automatisch beim Eingang.
- Archivierung des Originals. Aufbewahrt werden muss der strukturierte Datensatz, nicht das Belegbild. Die Frist beträgt für Rechnungen acht Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG, § 147 Abs. 3 AO); sie wurde zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt.
- Export. Ob Sie Ihre Belege in acht Jahren noch aus dem System bekommen, entscheidet sich beim Kauf, nicht bei der Betriebsprüfung.
Die Fristen, nach denen sich die Dringlichkeit richtet
Die Übergangsregelungen stehen in § 27 Abs. 38 UStG:
| Zeitraum | Was noch erlaubt ist |
|---|---|
| bis 31.12.2026 | Papier und sonstige elektronische Rechnungen (etwa PDF) mit Zustimmung des Empfängers |
| bis 31.12.2027 | dasselbe, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr 800.000 Euro nicht überstieg; ferner EDI-Verfahren mit Zustimmung |
| ab 01.01.2028 | durchgängig E-Rechnung im strukturierten Format |
Ausgenommen bleiben unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise.
Der Unterschied, der in Vergleichstabellen fehlt
Alle genannten Produkte erzeugen normgerechte Rechnungen. Sie unterscheiden sich an drei Stellen, die man erst im Betrieb merkt:
Wo die Stammdaten liegen. Wenn Kundenanschriften in zwei Systemen gepflegt werden, laufen sie auseinander. Die erste Validierung deckt das schonungslos auf.
Was beim Fehler passiert. Eine abgewiesene Rechnung muss jemandem auffallen. Ob das System eine Rückmeldung erzeugt oder die Datei still liegen bleibt, entscheidet über Zahlungsverzug.
Wie der Kontakt zur Kanzlei aussieht. Wenn Ihre Steuerkanzlei mit DATEV arbeitet, ist eine saubere Schnittstelle dorthin mehr wert als jede Zusatzfunktion.
Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung.
Kernfakten
- Frist
- Der Empfang von E-Rechnungen ist seit 1. Januar 2025 Pflicht, ohne Übergangsfrist
- Übergangsregelungen nach § 27 Abs. 38 UStG
- Papier und PDF bis 31.12.2026, bei Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro bis 31.12.2027; ab 1.1.2028 durchgängig E-Rechnung
- Rechtsgrundlage
- Aufbewahrungsfrist für Rechnungen acht Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG, § 147 Abs. 3 AO), zum 1. Januar 2025 von zehn Jahren verkürzt
- Grundsatz
- Maßgebliche Norm ist EN 16931; die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL genügen ihr nicht
- Rechtsgrundlage
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise sind ausgenommen
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.-
01
§ 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen Bundesministerium der Justiz
-
02
§ 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen Bundesministerium der Justiz
-
03
§ 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften Bundesministerium der Justiz
-
04
§ 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge Bundesministerium der Justiz