Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Darf man Gesundheitsdaten in der Cloud verarbeiten?

Kurzantwort

Grundsätzlich ja, unter engen Voraussetzungen: Auftragsverarbeitungsvertrag, gesonderte Verpflichtung nach § 203 StGB, Verarbeitung möglichst innerhalb der EU, Verschlüsselung und ein Rollenkonzept. Für bestimmte Bereiche der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen zusätzliche Anforderungen an den Verarbeitungsort.

Was zu prüfen ist

Auftragsverarbeitung. Vertrag nach Art. 28 DSGVO mit dem Anbieter – und mit dessen Unterauftragnehmern in der Kette.

Schweigepflicht. Nach § 203 StGB müssen Dienstleister mit Zugriff gesondert zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Dieser Punkt fehlt in Standardverträgen häufig.

Verarbeitungsort. Innerhalb der EU ist deutlich einfacher zu begründen. Bei Drittländern braucht es eine geeignete Grundlage – und bei Gesundheitsdaten eine sorgfältige Abwägung.

Verschlüsselung. Bei Übertragung und Speicherung. Idealerweise so, dass der Anbieter die Inhalte selbst nicht lesen kann.

Rollen und Protokollierung. Wie in jedem System mit Patientendaten.

Zusätzliche Anforderungen

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen für bestimmte Verarbeitungen besondere Vorgaben, unter anderem zum Ort der Verarbeitung. Diese sind je nach Konstellation zu prüfen.

Cloud ist nicht automatisch unsicherer

Ein professionell betriebenes Rechenzentrum ist in der Regel besser gesichert als ein Server im Praxiskeller, den niemand aktualisiert. Die Frage ist nicht Cloud oder nicht, sondern welche Zusagen vertraglich abgesichert sind.

Praktischer Rat

Lassen Sie sich vom Anbieter schriftlich bestätigen: Verarbeitungsort, Unterauftragnehmer, Verschlüsselung, Verpflichtung nach § 203 StGB und was bei Vertragsende mit den Daten geschieht.

Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Kernfakten

Immer nötig
AV-Vertrag und Verpflichtung nach § 203 StGB
Deutlich einfacher
Verarbeitung innerhalb der EU
Kein Automatismus
Cloud ist nicht per se unsicherer

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
  1. 01
    Strafgesetzbuch (StGB) Bundesministerium der Justiz
  2. 02

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